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AGB

Mietbedingungen

  1. Der Mieter verpflichtet sich den Anweisungen des Schiffers, die das Schiff und die Fahrt betreffen, Folge zu leisten. Zu den Anweisungen des Schiffers gehören auch die im Schiff angebrachten Hinweise. Der Mieter ist für das Tun und Lassen seiner Mitpassagiere verantwortlich. 8. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden die durch höhere Gewalt und/oder durch das Versagen oder nicht erhalten behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse entstehen.

  2. Die Fahrtroute wird durch den Mieter, nach Rücksprache mit den Schiffer, festgelegt. Wenn dringende Umstände dies als notwendig erweisen, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Abfahrts- oder Ankunftsort zu ändern. Wenn sich solche Umstände ergeben, wie z.B. wie z.B. behördliche Anordnungen und/oder Verbote, dicker Nebel, daß Fahren unverantwortlich ist, harter Wind (Windstärke 7 und mehr) oder andere ungünstige Wetterverhältnisse vorhergesagt werden, wird nicht ausgelaufen oder das Schiff wird den nächsten Hafen anlaufen.

  3. Die Verpflegung des Schiffers und der Mannschaftsmitglieder geht zu Lasten des Mieters, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wurde.

  4. Zu Lasten des Mieters gehen auch folgende Kosten: Hafen-, Brücken-, und Schleusengebühren und andere lokale Steuern wie Kurtaxen und Brennstoffkosten.

  5. Das Schiff wird zu Beginn der Reise sauber und mit vollständigem Inventar geliefert. Am Ende der Mietperiode wird der Mieter das Schiff, so wie es ihm geliefert wurde wieder verlassen.
    Das Schiff befindet sich in einem guten Zustand und ist vollständig ausgerüstet und geeignet um die Fahrroute sicher zurückzulegen. Der Vermieter garantiert, daß der Schiffer über die notwendige seemännische Befähigung verfügt.

    1. Der Mieter haftet für den Schaden, der durch sein Verschulden oder das seiner Mitpassagiere am Schiff oder Dritten verursacht wird.

    2. Der Eigentümer des Schiffes und die Mannschaft sind Haftpflicht versichert, auch gegenüber den Mitfahrenden. Das Schiff ist Kaskoversichert.

    3. Der Mieter haftet für den unter 6.a. Genannten Schaden nur dann, wenn die unter Artikel 6.b. umschriebene Versicherung nicht zur Zahlung bereit ist. Der Betrag der Versicherung des eigenen Risikos geht zu Lasten des Mieters.

  6. Der Vermieter haftet nicht für den Schaden, welchen der Mieter oder seine Mitpassagiere während der Dauer und im Zusammenhang mit dieser Übereinkunft erleiden, außer bei einem Schaden der vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Vermieter haftet auch nicht für die eventuellen Folgen des obengenannten Schadens.

  1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden die durch höhere Gewalt und/oder durch das Versagen oder nicht erhalten behördlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse entstehen.

  2. Bei einer Annullierung durch den Mieter, länger als 4 Monate vor Beginn der Mietperiode werden ihm 15% des vereinbarten Mietpreises für Verwaltungskosten berechnet.
    Bei Annullierung durch den Mieter, kürzer als drei Monate, jedoch länger als zwei Monate vor Beginn der Mietperiode ist der Mieter die Hälfte des Mietpreises schuldig.
    Bei Annullierung durch den Mieter kürzer als zwei Monate vor Beginn der Mitperiode ist der Mieter den vollen Mietpreis schuldig vermindert um die Ersparniss von 5%.

  3. Hält sich eine Vertragspartei nicht an ihre Verpflichtung gemäß der Übereinkunft, hat die Gegenpartei das Recht, diese Übereinkunft ohne einschalten eines Gerichts sofort aufzulösen. Das Recht auf vollständige Schadenvergütung bleibt jedoch bestehen.
    Dieses trifft nicht zu wenn eine angemessene Alternative geboten wird.

  4. Gerichts- und Nebenkosten welche infolge des Nichtnachkommens eines oder mehrerer Artikel des Mitvertrages entstehen, gehen zu Lasten der nicht nachkommenden Partei.

  5. Diese Übereinkunft gilt gemäß deutschem Recht. Differenzen werden dem zuständigen Richter in Rostock vorgelegt.

  6. Alle Preise und zu zahlende Kosten unterliegen dem jährlichen Preisindex. Der anzuwendende Preisindex ist der in der Eurozone übliche HICP. Die prozentuale Steigerung wird durch die EZB in ihrem „Statistischen Handbuch“ veröffentlicht.
    Übersteigt der HICP bis zum Beginn des Leistungs- zeitraums 3,9% so wird die Differenz nachberechnet und ist vom Mieter nachzuzahlen.

  7. Änderungen des Vertrages oder der Bestellung bedürfen der Schriftform.